Cannabis auf Rezept: G-BA regelt Verordnung von medizinischem Cannabis

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Am 16. März 2023 hat der G-BA (Gemeinsame Bundesausschuss) neue Detailregelungen bei der ärztlichen Verordnung von medizinischem Cannabis als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen. Danach dürfen künftig nicht nur –wie zuvor überlegt– Fachärzte Cannabis verschreiben, sondern weiterhin auch Hausärzte ohne zusätzliche Anforderungen. 

 

Der unparteiische Vorsitzende des G-BA, Herr Prof. Josef Hecken, teilte in einer Pressemitteilung am 16. März 2023 mit: „Wir haben heute Regelungen beschlossen, die keine zusätzlichen Anforderungen an die Verordnung von medizinischem Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten stellen, die über die gesetzlich zwingenden und für den G-BA verbindlichen gesetzlichen Verordnungsvoraussetzungen hinausgehen. Damit wollen wir die Patientenversorgung mit dieser zusätzlichen Therapieoption bei schweren Erkrankungen im Bedarfsfall sicherstellen.“ 

 

Die gefundenen Regelungen, die den vom Gesetzgeber in § 31 Absatz 6 SGB V dem G-BA gegebenen Handlungsrahmen für die Verordnung von Medizinalhanf voll ausgeschöpften, sollen eine gute und rechtssichere Versorgung von Patientinnen und Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung sicherstellen.

Dabei gilt im Einzelnen Folgendes: 

  1. Nur die Erstverschreibung von Medizinalcannabis oder ein grundlegender Therapiewechsel bedarf einer Genehmigung durch die Krankenkasse – bei Folgerezepten, Dosisanpassungen oder dem Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder Extrakten muss keine erneuten Genehmigungen eingeholt werden
  2. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf die Erstgenehmigung seitens der Krankenkasse abgelehnt werden 
  3. Eine Verordnung von Cannabis im Zuge einer Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) benötigt keine Genehmigung
  4. Bei Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung (AAPV) oder bei dem Beginn einer Cannabistherapie im Laufe einer stationären Behandlung bleibt die Genehmigungspflicht bestehen ­– die Krankenkassen haben den Antrag jedoch innerhalb einer Frist von drei Tagen zu prüfen
  5. Alle Ärztinnen und Ärzte sind weiterhin verordnungsbefugt – für die Verordnung von medizinischem Cannabis gibt es keinen Facharztvorbehalt.

 

Wenn das Bundesministerium für Gesundheit den Beschluss rechtlich nicht beanstandet und der G-BA ihn im Bundesanzeiger veröffentlicht, tritt dieser in Kraft. 

 

 

https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1098/