Medizinisches Cannabis: Neue spezielle PZN seit April 2019

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Seit dem 1. April 2019 gelten neue Sondercodes für die Abrechnung von Cannabinoiden und Cannabinoidformulierungen für Apotheker. Die neuen Indikatoren wurden in den technischen Anhang 1 des Drogenabrechnungsabkommens aufgenommen. Der technische Anhang 1 des Übereinkommens über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Drogenbilanzierung gemäß § 300 BGB hat zuvor drei spezielle PZN für Cannabispräparate aufgeführt. Seit dem 1. April 2019 listet Version 31 fünf auf.

Demnach sind jetzt nur noch Zubereitungen aus Cannabisblüten unter der speziellen PZN 06460665 zu erfassen. Bisher galt diese PZN allgemein für Cannabis-haltige Rezepte. Zwei neue Sondernummern werden hinzugefügt: Für Cannabinoid-haltige Substanzen oder gebrauchsfertige Arzneimittel in Zubereitungen muss jetzt PZN 06460748 verwendet werden. Substanzen, die Cannabinoide in unverändertem Zustand enthalten, fallen unter das spezielle PZN 06460754.

Cannabisblüten in unverändertem Zustand werden weiterhin mit PZN 06460694 belastet. Für Cannabinoid-haltige gebrauchsfertige Arzneimittel ohne PZN gilt weiterhin PZN 06460671.

Eine Übersicht der seit April 2019 gültigen Sondercodes:

06460665
Cannabisblüten in Zubereitungen

06460694
Cannabisblüten in unverändertem Zustand

06460748
Substanzen, die Cannabinoide oder gebrauchsfertige Arzneimittel in Zubereitungen enthalten

06460754
v Cannabinoidhaltige Substanzen in unverändertem Zustand

06460671
Gebrauchsfertige Arzneimittel, die Cannabinoide ohne pharmazeutische Zentralnummer enthalten

Darüber hinaus wurden die DAP-Arbeitshilfen für Cannabisblüten und Cannabinoide am 1. April 2019 aktualisiert:


https://www.deutschesapothekenportal.de/rezept-retax/dap-retax-arbeitshilfen/betaeubungsmittel/btm-rezepte-korrekt-beliefern/

https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/leistungserbringer_1/apotheken/technische_anlagen_aktuell/TA1_031_20181204.pdf